BETRIEBSARZT

Um es auf den Punkt zu bringen: Ohne Betriebs- bzw. Arbeitsmedizin geht es nicht. Denn Unternehmer sind nach § 2 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet, einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen.

Unter folgenden Bedingungen:

  • die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
  • die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und Unfallverhütung verantwortlichen Personen,

Die Bestellung eines Beriebsarztes hat schriftlich zu erfolgen. Es ist Ihnen allerdings freigestellt, ob Sie einen Betriebsarzt hauptberuflich einstellen oder einen freiberuflichen Betriebsarzt wie Dr. med. Heinz-Jörg Schlünzen, basierend auf einem entsprechenden Dienstvertrag, beschäftigen.

Sollten Sie Interesse an einer betriebsärztlichen Betreuung haben, dann freuen wir uns über Ihre Anfrage. Wir machen Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot zu den speziell für Sie erforderlichen Leistungen.

Beratung durch den Betriebsarzt Dr. med. Schlünzen

Als Betriebsarzt ist Dr. med. Heinz-Jörg Schlünzen besser als „normale“ Mediziner in der Lage, Sie in Sachen Arbeitsschutz und Unfallverhütung sowie in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Prävention zu unterstützen. In der Schlosspraxis Dres. Schlünzen beraten wir Sie auch gerne hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge, z. B. bei drohenden Gesundheitsgefahren durch gefährliche Stoffe, Lärm, Infektionen, Stress oder Suchterkrankungen sowie bei Fragen zur Ergonomie am Arbeitsplatz.

Rechtliche Grundlagen

Im Folgenden haben wir für Sie ein paar Links zusammengestellt, unter denen Sie sich selbst zu den genannten Stichwörtern kundig machen können. Klicken Sie einfach auf den entsprechenden gekennzeichneten Begriff. So regelt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)  seit 1996 die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. Im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist festgelegt, dass ein Unternehmen Betriebsärzte/einen Betriebsarzt sowie Fachkräfte/eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen hat, und welche Aufgaben diese Experten zu erfüllen haben. Einzelheiten zur Umsetzung dieser Aufgaben finden sich in der Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V2).

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) trat 2008 in Kraft und wurde 2013 geändert und 2016 aktualisiert. Sie schafft wiederum die rechtliche Basis für eine zu-kunftsfähige Gesundheitsvorsorge in den Betrieben, denn arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Schlüssel zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit.

Sie suchen einen Betriebsarzt? Wir sind gerne für Sie im Eisnatz. Füllen Sie einfach unser Anfrageformular aus. 

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